Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/15/0040 E 19. Dezember 2013 VwSlg 8879 F/2013 RS 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist vergleiche die bei Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 20, Tz 3. und 3.1. zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150063.L01