Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0060

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung stellen die Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zu Grunde, dass deren auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Abgabepflichtigen liegt vergleiche VwGH 21.4.2016, 2013/15/0182, mwN; 16.9.1992, 90/13/0063). Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung "unter Anlegung eines strengen Maßstabes" nur dann erwogen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Abgabepflichtige zur Wehr gesetzt hat, ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit erklärbar und durch sie veranlasst gewesen wäre vergleiche VwGH 22.3.2018, Ro 2017/15/0001; 21.4.2016, 2013/15/0182, sowie 16.9.1992, 90/13/0063, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150060.L03