Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/15/0088 E 25. Juni 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0103).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150056.L01