Verwaltungsgerichtshof
20.07.2026
Ra 2024/15/0056
GRS wie 89/15/0088 E 25. Juni 1990 RS 1
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0103).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150056.L01