Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0052

Rechtssatz

Dass die Betreiberin eines Saunaklubs mit angeschlossenen Separees die im Saunaklub angebotenen Leistungen nicht selbst (bzw. im Fall einer GmbH durch ihre Organe) erbringt, sondern andere Personen als Erfüllungsgehilfen heranzieht, die ihr Entgelt unmittelbar vereinnahmen, mindert die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der Betreiberin nicht. Wären die Prostituierten als selbständig tätige Unternehmerinnen anzusehen, folgte daraus lediglich, dass sie über ihre der Betreiberin gegenüber erbrachten Leistungen zur Rechnungslegung berechtigt wären und es sich bei den von den Prostituierten geführten Aufzeichnungen über deren Erlöse für die erbrachten Dienstleistungen um deren Grundaufzeichnungen handelt vergleiche VwGH 15.6.2005, 2002/13/0104).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150052.L03