Verwaltungsgerichtshof
26.11.2025
Ra 2024/15/0036
Es kann auch dann ausreichend Verfügungsmacht gegeben sein, wenn eine Person zwar nur zu bestimmten Zeiten, aber dafür regelmäßig ihre Verfügungsmacht über einen Ort ausüben kann vergleiche OECD-Musterkommentar zu Artikel 5, Rz 6 f; vergleiche auch das darin erwähnte Beispiel des Marktstandes).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150036.L10