Verwaltungsgerichtshof
26.11.2025
Ra 2024/15/0036
Ob ein Behandlungsraum an anderen Tagen außerhalb der festen Ordinationszeiten des Arztes von anderen Personen genutzt wurde, schließt eine feste Geschäftseinrichtung für den Arzt nicht aus, zumal dieser in diesen Zeiten ohnedies keine Verfügungsgewalt über den Raum zu entfalten beabsichtigte und sohin auch darin nicht gestört werden konnte vergleiche VwGH 21.5.1997, 96/14/0084, zum DBA-Schweiz).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150036.L09