Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0319 E 15. Februar 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist für die Annahme einer Verfügungsmacht nicht erforderlich, dass Anlagen, Einrichtungen usw. im Eigentum des Unternehmers stehen oder von diesem gemietet wurden, sondern es genügt vielmehr, dass sie für die Zwecke seines Unternehmens ständig zur Verfügung stehen (Hinweis E 18. März 2004, 2000/15/0118), wobei es auf die Verfügungsmöglichkeit ankommt (Hinweis E 21. Mai 1997, 96/14/0084).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150036.L05