Verwaltungsgerichtshof
26.11.2025
Ra 2024/15/0036
GRS wie 2001/13/0319 E 15. Februar 2006 RS 2
Es ist für die Annahme einer Verfügungsmacht nicht erforderlich, dass Anlagen, Einrichtungen usw. im Eigentum des Unternehmers stehen oder von diesem gemietet wurden, sondern es genügt vielmehr, dass sie für die Zwecke seines Unternehmens ständig zur Verfügung stehen (Hinweis E 18. März 2004, 2000/15/0118), wobei es auf die Verfügungsmöglichkeit ankommt (Hinweis E 21. Mai 1997, 96/14/0084).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150036.L05