Verwaltungsgerichtshof
26.11.2025
Ra 2024/15/0036
Bei der Interpretation von Doppelbesteuerungsabkommen ist zu beachten, dass Vertragsparteien, insoweit sie den Text des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) in ein Doppelbesteuerungsabkommen übernehmen, der einzelnen Vorschrift des bilateralen Vertrages den Inhalt der korrespondierenden Vorschrift des OECD-MA beimessen; dadurch erlangt der bei Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens bestehende Kommentar des OECD-Steuerausschusses zum übernommenen Musterabkommen für die Auslegung des Abkommens besondere Bedeutung vergleiche VwGH 31.7.1996, 92/13/0172; vergleiche auch BFH 13.4.2022, römisch eins R 1/19; sowie 11.7.2018, römisch eins R 44/16). Im DBA-Deutschland ist diese Bedeutung des OECD-Musterkommentars in Pkt. 16 des Schlussprotokolls ("Auslegung des Abkommens") ausdrücklich bekräftigt worden.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150036.L01