Verwaltungsgerichtshof
30.06.2026
Ro 2024/15/0028
GRS wie Ra 2022/13/0085 E 19. April 2023 RS 4
Der unmittelbare Zusammenhang (zwischen Leistung und Gegenleistung) kann sich in den Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer auch durch einen Teil der Barvergütung konkretisieren, auf den Letzterer als Gegenleistung für eine Leistung des Ersteren verzichten muss. Wird hingegen weder eine Zahlung geleistet noch ein Teil der Barvergütung verwendet und auch nicht auf andere Vorteile verzichtet, liegt keine Leistung gegen Entgelt vor vergleiche EuGH 20.1.2021, QM, C-288/19, Rn. 30 f).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150028.J04