Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

Ro 2024/15/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/15/0011 E 8. September 2021 RS 3 (hier mit dem Zusatz: Ertragsteuerrechtliche Regelungen über einen Sachbezug oder arbeitsrechtliche Einstufungen hinsichtlich Entgeltzahlungen oder des Inhaltes von Arbeitsverträgen sind dabei nicht von maßgebender Bedeutung [vgl. VwGH 25.11.2015, 2012/13/0017; EuGH 20.1.2021, QM, C-288/19, Rn. 43]).

Stammrechtssatz

Ein Umsatz gegen Entgelt setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung besteht. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet vergleiche EuGH, C-528/19, Rn. 43; vergleiche etwa auch VwGH 21.9.2016, Ra 2015/13/0050; 27.2.2019, Ro 2018/15/0022, 0023, Rn. 46).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150028.J01