Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/15/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/15/0152 E 26. November 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den für die Einkunftserzielung eingesetzten Gegenständen decken vergleiche das Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2011/15/0151, sowie Doralt/Toifl, EStG14, Paragraph 2, Tz 142). Es kommt vielmehr darauf an, wer tatsächlich die Leistungen erbracht und damit am Wirtschaftsleben teilgenommen hat vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2004/14/0121 und vom 20. Mai 2014, 2011/15/0174).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150013.J03