Verwaltungsgerichtshof
21.10.2025
Ro 2024/15/0013
GRS wie 99/15/0008 E 9. November 2004 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist, dass das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Hinweis E 20. Februar 1996, 93/13/0279; E 26. September 2000, 98/13/0070).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150013.J02