Verwaltungsgerichtshof
21.10.2025
Ro 2024/15/0013
Erledigungen der Abgabenbehörde werden nach Paragraph 97, Absatz eins, BAO (nur) dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Mangels Zustellung (also "Bekanntgabe") einer Erledigung handelt es sich bei dieser Erledigung um keine solche, die Rechtswirkungen entfalten könnte.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150013.J01