Verwaltungsgerichtshof
25.02.2026
Ro 2024/15/0005
GRS wie 95/13/0214 E 24. September 1996 VwSlg 7123 F/1996 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)
Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches des Strafurteiles äußert über die Bindung an die Tatsachenfeststellungen hinaus eine rechtliche Wirksamkeit nur in dem Umfang, daß die Abgabenbehörde im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des Urteiles von der Verwirklichung des Straftatbestandes durch den Verurteilten auszugehen hat (etwa Paragraph 11, BAO), ohne daß es ihr zustünde, die Rechtsrichtigkeit eines rechtskräftigen Strafurteiles zu prüfen. Außerhalb gesetzlich angeordneter Tatbestandswirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung aber besteht die Bindung der Abgabenbehörde an strafgerichtliche Urteile nur im Umfang ihrer Tatsachenfeststellungen, nicht aber hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung festgestellter Sachverhalte.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150005.J02