Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Geschäftszahl

Ro 2024/15/0005

Rechtssatz

Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte Gewinnausschüttung zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten vergleiche VwGH 22.3.2000, 97/13/0173, mwN), es sei denn, dass die Mehrgewinne abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur einem oder einigen der Gesellschafter zugeflossen sind vergleiche VwGH 25.3.1999, 97/15/0059).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150005.J01