Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/14/0453

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/14/0454

Ra 2024/14/0455

Ra 2024/14/0456

Ra 2024/14/0457

Ra 2024/14/0458

Ra 2024/14/0459

Ra 2024/14/0460

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0284 E 31. Mai 2021 RS 14 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Artikel 8, MRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt hinreichende Feststellungen zum Familienleben der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Absatz 5, leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus vergleiche Ra 2019/18/0242, Rn. 23, zur Maßgeblichkeit geltend gemachter (fluchtbezogener) Gründe der Trennung).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024140453.L02