Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0438 E 14. August 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht nach

ständiger Rechtsprechung die Wahl der anzuwendenden

Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei, doch

muß das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum

Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und

folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von

Besteuerungsgrundlagen besteht, muß mit den Lebenserfahrungen

im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muß stets auf das

Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu

ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit

für sich haben. Hiebei muß die Behörde im Rahmen des

Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen

substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten

Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch

weitere Erhebungen geklärt werden muß (Hinweis E 13.12.1985,

84/17/0034; E 21.10.1986, 84/14/0102; E 17.2.1988, 87/13/0116;

E 10.11.1989, 87/17/0128).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130055.L01