Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0054

Rechtssatz

Der Begriff "Rückstände" in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 10, ALSAG umfasst sowohl die nicht brennbaren, somit verbleibenden Anteile des der Verbrennung zugeführten Abfalls als auch die Ergebnisse des Verbrennungsprozesses, wie etwa Schlacke oder Asche vergleiche VwGH 24.9.2015, 2013/07/0129). Ein Rückstand im Sinne der Befreiungsbestimmung kann somit nur dann vorliegen, wenn er aus dem der Verbrennung zugeführten Abfall stammt, wofür auch die Erläuterungen (ErlRV 59 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 309) sprechen, die als Rückstand jene Abfälle definieren, die aus dem Verfahren der Verbrennung stammen. Nicht umfasst davon ist der Ofenausbruch, der bei der Reinigung und Instandhaltung des Verbrennungsofens entsteht, weil dieser weder einen Rückstand aus dem verbrannten Abfall darstellt noch das direkte Ergebnis des Verbrennungsprozesses ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130054.L01