Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.2024

Geschäftszahl

Ro 2024/13/0024

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2024/13/0028 E 20.01.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0020 E 9. Juli 2008 RS 3 (hier auch in Bezug auf das VwG)

Stammrechtssatz

Die Einrichtung des Paragraph 293, BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 2002/14/0015). Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigbar im Sinne des Paragraph 293, BAO vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1990, 89/13/0113, und vom 31. Oktober 2000, 95/15/0088).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130024.J01