Verwaltungsgerichtshof
02.12.2024
Ro 2024/13/0024
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2024/13/0028 E 20.01.2025
GRS wie 2005/13/0020 E 9. Juli 2008 RS 3 (hier auch in Bezug auf das VwG)
Die Einrichtung des Paragraph 293, BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 2002/14/0015). Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigbar im Sinne des Paragraph 293, BAO vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1990, 89/13/0113, und vom 31. Oktober 2000, 95/15/0088).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130024.J01