Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.2026

Geschäftszahl

Ro 2024/13/0002

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2024/13/0003 E 28.05.2026

Ro 2024/13/0004 E 28.05.2026

Ro 2024/13/0005 E 28.05.2026

Rechtssatz

Die Ausschlusstatbestände des Paragraph 9, Absatz 7 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KStG 1988 sollen sicherstellen, dass die steuerlichen Begünstigungen der Firmenwertabschreibung bzw. des Fremdkapitalzinsenabzugs nur bei "fremdbezogenen" Beteiligungsanschaffungen zur Anwendung kommen und gleichzeitig die künstliche Generierung von Betriebsausgaben durch das "Hin- und Herschieben" von Beteiligungen im Konzern verhindern. Bei einer Fallkonstellation, bei der sämtliche Entscheidungen betreffend den Beteiligungserwerb sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite faktisch durch dieselben zwei natürlichen Personen alleine getroffen wurden, kann eine "fremdbezogene" Beteiligungsanschaffung - schon mangels eines "fremden" Erwerbers mit eigenen, jenen der Verkäuferseite entgegenstehenden Interessen hinsichtlich des Beteiligungserwerbs - nicht erblickt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024130002.J12