Verwaltungsgerichtshof
13.05.2026
Ro 2024/13/0002
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2024/13/0003 E 28.05.2026
Ro 2024/13/0004 E 28.05.2026
Ro 2024/13/0005 E 28.05.2026
Nach Paragraph eins, Absatz eins, PSG ist die Privatstiftung ein Rechtsträger und sie genießt Rechtspersönlichkeit. Privatstiftungen können grundsätzlich Rechtsträgerinnen von Unternehmen sein und selbst auch an der Spitze eines Konzerns stehen vergleiche etwa OGH 1.12.2005, 6 Ob 217/05p). Die Stiftung kennt als "eigentümerloses Vermögen" zwar weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter, Stifter können sich aber, auch wenn sie selbst formal keine Gesellschafter sind, Gestaltungsrechte vorbehalten, die ihnen eine zumindest gesellschafterähnliche Stellung vermitteln vergleiche etwa OGH 20.12.2018, 6 Ob 195/18x).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024130002.J11