Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.2026

Geschäftszahl

Ro 2024/13/0002

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2024/13/0003 E 28.05.2026

Ro 2024/13/0004 E 28.05.2026

Ro 2024/13/0005 E 28.05.2026

Rechtssatz

Der Konzernbegriff des Paragraph 9, Absatz 7, bzw. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KStG 1988 entspricht dem Grunde nach dem gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff des Paragraph 15, AktG bzw. Paragraph 115, GmbHG, wobei die Auslegung der in diesen Bestimmungen festgelegten Tatbestandsvoraussetzungen nur unter Berücksichtigung des mit dem Ausschlusstatbestand verfolgten Zwecks erfolgen darf. Nach den genannten gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen bedarf es entweder der einheitlichen Leitung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken oder des beherrschenden Einflusses eines selbständigen Unternehmens auf ein anderes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024130002.J07