Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.2026

Geschäftszahl

Ro 2024/13/0002

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2024/13/0003 E 28.05.2026

Ro 2024/13/0004 E 28.05.2026

Ro 2024/13/0005 E 28.05.2026

Rechtssatz

Die mit dem StRefG 2005 eingeführte Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 7, KStG 1988 - und die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 später eingeführte Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. - knüpft mit ihrem Ausschlusstatbestand (u.a.) an die Anschaffung von Beteiligungen von einem konzernzugehörigen "Unternehmen" an. In den Gesetzesmaterialien wird dazu u.a. ausgeführt, dass "Anschaffungen im Konzern und damit auch innerhalb der Unternehmensgruppe" die Möglichkeit der Firmenwertabschreibung nicht eröffnen sollen (ErlRV 451 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 26). Auch wenn der Begriff des "Unternehmens" an dieser Stelle keine gesetzliche Definition erfährt, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber damit nur jene Rechtsträger erfassen wollte, denen die Unternehmereigenschaft nach UGB zukommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024130002.J04