Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0089

Rechtssatz

Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. In diesem Fall wird nach freier Überzeugung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120089.L01