Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0033

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/12/0010 E 21.01.2026

Ra 2024/12/0028 E 21.01.2026

Ra 2024/12/0040 E 30.12.2025

Ra 2024/12/0041 E 21.01.2026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/07/0005 E 16. Dezember 2020 RS 2 (hier ohne '§ 17 VwGVG 2014 in Verbindung mit dem römisch zwei. Teil des AVG')

Stammrechtssatz

Die Führung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit dem römisch zwei. Teil des AVG - sei es zur Ergänzung unterbliebener Ermittlungsschritte im Verfahren vor der belangten Behörde oder zur Feststellung eines im Beschwerdeverfahren strittigen Sachverhalts - zählt zu den Kernaufgaben der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit. Ein Richter des Verwaltungsgerichts muss daher in der Lage sein, die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu setzen vergleiche VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048 bis 0051).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120033.L01