Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0063

Rechtssatz

Bei Ermittlung der Frage, ob nach dem letzten Satz (2. Fall) des Paragraph 18, Absatz 2, KOVG Pflege und Wartung in einem besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sind bzw. "völlige Hilflosigkeit" vorliegt, ist ein Leidenszustand zugrunde zu legen, wie er bei einem Beschädigten mit Verlust von Gliedmaßen nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, KOVG gegeben ist vergleiche VwGH 1.9.1988, 86/09/0078).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110063.L01