Verwaltungsgerichtshof
21.02.2025
Ra 2024/10/0124
GRS wie Ra 2023/06/0015 B 3. Februar 2023 RS 1
Der rechtskundige Vertreter einer Partei darf die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde legen, sondern hat sich über den angenommenen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses zu vergewissern vergleiche VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0015). Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100124.L06