Verwaltungsgerichtshof
21.02.2025
Ra 2024/10/0124
GRS wie Ra 2020/04/0099 B 7. September 2020 RS 1 (hier ohne die ersten beiden Sätze)
Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100124.L01