Verwaltungsgerichtshof
04.11.2024
Ra 2024/10/0078
GRS wie Ra 2017/10/0076 B 27. Juni 2017 RS 3
Eine Leistungsfrist ist dann angemessen, wenn die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann vergleiche E 21. Juni 2007, 2007/10/0104), wobei nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen ist vergleiche E 18. Juni 1991, 91/05/0094).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100078.L01