Verwaltungsgerichtshof
12.03.2025
Ra 2024/09/0088
GRS wie Ra 2021/17/0205 B 21. November 2023 RS 1
Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen (VwGH 17.2.2011, 2009/07/0082). Wurde eine Hinterlegungsanzeige tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt, ist somit, um vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ausgehen zu können, unter anderem die Annahme erforderlich, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist (VwGH 25.7.2007, 2007/11/0103).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090088.L04