Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0027 E 22. September 2000 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Zustellschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis

dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem

Zustellschein entsprechend erfolgt ist (Hinweis Stoll,

BAO-Kommentar, Band 1, 1146). Dem Empfänger steht jedoch der

Gegenbeweis offen. Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und

eines entsprechendes Beweisanbots dafür.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090088.L02