Verwaltungsgerichtshof
12.03.2025
Ra 2024/09/0088
GRS wie 2000/15/0027 E 22. September 2000 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Der Zustellschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis
dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem
Zustellschein entsprechend erfolgt ist (Hinweis Stoll,
BAO-Kommentar, Band 1, 1146). Dem Empfänger steht jedoch der
Gegenbeweis offen. Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und
eines entsprechendes Beweisanbots dafür.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090088.L02