Verwaltungsgerichtshof
17.12.2024
Ra 2024/09/0064
Ein Schuld- oder Freispruch muss immer auf bestimmte "Anschuldigungspunkte" bezogen sein, sodass diese in den die Disziplinarsache erledigenden Spruch des Disziplinarerkenntnisses aufzunehmen sind (VwGH 4.4.2001, 98/09/0166). Entsprechendes gilt für Frei- oder Schuldsprüche betreffend eines "zur Last gelegten Disziplinarvergehens" im Sinn des Paragraph 161, Absatz eins, ÄrzteG 1998.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090064.L01