Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/09/0006 E 18. Juni 2024 RS 1 (hier eine Entscheidung über disziplinarrechtliche Vorwürfe)

Stammrechtssatz

Die abändernde Entscheidung eines VwG über die Sache des Verwaltungsverfahrens tritt an die Stelle des Bescheids der belangten Behörde. Einer vorherigen Aufhebung (hier gar: ersatzlosen Behebung) des angefochtenen Bescheids bedarf es dazu nicht (VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090064.L07