Verwaltungsgerichtshof
14.10.2024
Ra 2024/09/0033
Auch generalpräventive Erwägungen rechtfertigen für sich genommen keine Strafe, die über das nach der Schuld des Täters im Einzelfall Angemessene hinausgeht (VwGH 29.11.2007, 2006/09/0162).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090033.L05