Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0033

Rechtssatz

Auch generalpräventive Erwägungen rechtfertigen für sich genommen keine Strafe, die über das nach der Schuld des Täters im Einzelfall Angemessene hinausgeht (VwGH 29.11.2007, 2006/09/0162).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090033.L05