Verwaltungsgerichtshof
14.10.2024
Ra 2024/09/0033
Eine Verletzung der Gehorsamspflicht ist zwar nicht als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen (Pflichtverletzung) zu werten, jedoch ist nicht jede derartige Pflichtverletzung im Ergebnis - ohne Rücksicht auf den Inhalt eines konkreten Befehls - als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen (VwGH 21.9.2005, 2002/09/0143).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090033.L04