Verwaltungsgerichtshof
28.03.2024
Ra 2024/09/0011
Nicht entgegengetreten wird den generalpräventiven Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach die von der nationalsozialistischen Weltanschauung für die Allgemeinheit ausgehende Gefahr vom Gesetzgeber (aus historischen Gründen) als derart gravierend eingeschätzt wurde, dass er mit Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 ein abstraktes Gefährdungsdelikt geschaffen hat, um dem Wiedererstarken des NS-Gedankenguts einen Riegel vorzuschieben und es das Vertrauen der Öffentlichkeit in den öffentlichen Sicherheitsdienst zweifellos schwer erschüttern würde, einen Exekutivbediensteten, der auch nur den Anschein erwecke, dieser Gesinnung nahezustehen, im Dienst zu belassen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090011.L05