Verwaltungsgerichtshof
28.03.2024
Ra 2024/09/0011
GRS wie Ro 2014/09/0053 E 20. Mai 2015 RS 2 (hier nur die ersten beiden Sätze)
Die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut sind für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung. Diese Zielsetzung geht aus Artikel 9, des Staatsvertrages von Wien, der Paragraphen 3 g und 3 h Verbotsgesetz und des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG 2008 klar und eindeutig hervor. Auch wenn der Beamte nicht nach diesen Bestimmungen bestraft worden ist, so besteht für den VwGH kein Zweifel, dass er durch seine relativierenden und verharmlosenden Äußerungen gerade die in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Werte in Frage gestellt und verletzt hat. Die disziplinarrechtliche Bestrafung des Beamten war auch zur Aufrechterhaltung dieser Werte und damit zum Schutz der Ordnung iSd Artikel 10, Absatz 2, MRK erforderlich und in Form der Verhängung der Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges angemessen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090011.L03