Verwaltungsgerichtshof
28.03.2024
Ra 2024/09/0011
Für die Hemmung der Verjährungsfristen nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 kommt es auf die "Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO" an, also darauf, ob ein Strafverfahren nach der StPO 1975 eingeleitet war und wird dabei für den Zeitpunkt des Beginns eines Strafverfahrens auf Paragraph eins, Absatz 2, StPO 1975 verwiesen (VwGH 21.4.2015, Ra 2014/09/0042).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090011.L01