Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0006

Rechtssatz

Die abändernde Entscheidung eines VwG über die Sache des Verwaltungsverfahrens tritt an die Stelle des Bescheids der belangten Behörde. Einer vorherigen Aufhebung (hier gar: ersatzlosen Behebung) des angefochtenen Bescheids bedarf es dazu nicht (VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090006.L01