Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Geschäftszahl

Ro 2024/09/0004

Rechtssatz

Die Frage, ob das VwG zu Recht vom Vorliegen der Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ausgegangen ist, stellt keine den verfahrensgegenständlichen Verweisungsbeschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar. Es geht dabei vielmehr um eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG, nämlich die Zuständigkeit des VwGH für eine Revision (VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090004.J07