Verwaltungsgerichtshof
18.06.2024
Ro 2024/09/0004
Bei einem Beschluss, mit dem der Disziplinarsenat über einen Antrag auf Ergänzung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 129, Absatz 2, zweiter Satz RStDG entscheidet, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss, der nicht abgesondert bekämpfbar ist. Der Beschluss dient erkennbar dazu, Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten und ist auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet. Allfällige "Stoffsammlungsmängel" können erst in der Revision gegen die enderledigende Hauptentscheidung geltend gemacht werden (VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0021).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024090004.J05