Verwaltungsgerichtshof
05.05.2025
Ra 2024/08/0091
GRS wie Ra 2022/22/0001 E 12. April 2022 RS 1 (hier: nur in Bezug auf das VwG; ohne den Klammerausdruck)
Die Behörde darf - und nichts Anderes gilt für das VwG - die Einvernahme eines Zeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil dieser trotz Ladung nicht erscheint. Vielmehr ist es Pflicht der Behörde bzw. des VwG, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen vergleiche VwGH 5.6.1998, 97/19/1473; 25.11.2009, 2009/02/0095; vergleiche dazu, dass das VwG die Notwendigkeit der Einvernahme eines beantragten Zeugen durch die Ladung zum Ausdruck gebracht hat, VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0164).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080091.L01