Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0076

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wenn er die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080076.L05