Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0068

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/08/0069

Rechtssatz

Gegen die Behauptung der Erbringung von Gefälligkeitsdiensten spricht im Allgemeinen, dass der Gewinn aus der Tätigkeit nicht der Person, hinsichtlich der eine - die unentgeltliche Leistung von Diensten rechtfertigende - persönliche Beziehung (etwa eine Angehörigeneigenschaft oder eine persönliche Freundschaft) behauptet wird, sondern einer dritten Person - insbesondere einer Kapitalgesellschaft - zugutekommt vergleiche VwGH 17.9.2013, 2011/08/0390; 13.3.2017, Ra 2017/08/0014: jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080068.L06