Verwaltungsgerichtshof
28.07.2025
Ra 2024/08/0068
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/08/0069
Gegen die Behauptung der Erbringung von Gefälligkeitsdiensten spricht im Allgemeinen, dass der Gewinn aus der Tätigkeit nicht der Person, hinsichtlich der eine - die unentgeltliche Leistung von Diensten rechtfertigende - persönliche Beziehung (etwa eine Angehörigeneigenschaft oder eine persönliche Freundschaft) behauptet wird, sondern einer dritten Person - insbesondere einer Kapitalgesellschaft - zugutekommt vergleiche VwGH 17.9.2013, 2011/08/0390; 13.3.2017, Ra 2017/08/0014: jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080068.L06