Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0068

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/08/0069

Rechtssatz

Ob ein entgeltlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, hängt von der Auslegung der Erklärungen der Parteien im Einzelfall ab vergleiche VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229, mwN). Es ist aber davon auszugehen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse im Allgemeinen eher selten sind, und wenn, dann aus ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen vergleiche VwGH 30.1.2006, 2004/09/0217; 27.4.1993, 93/08/0007, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080068.L04