Verwaltungsgerichtshof
28.07.2025
Ra 2024/08/0068
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/08/0069
GRS wie 89/08/0334 E 25. September 1990 RS 3 (hier nur der erste Satz)
Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 1152, ABGB ist ein Dienstverhältnis zwar im Zweifel entgeltlich, eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist. Wurde zulässigerweise Unentgeltlichkeit vereinbart, dann könnte eine Verpflichtung zur Entgeltleistung auch nicht durch Kollektivvertrag begründet werden.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080068.L03