Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0068

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/08/0069

Rechtssatz

Dass allenfalls tatsächlich kein Entgelt zur Auszahlung gelangt, ist unbeachtlich, weil es für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses nicht darauf ankommt, welches Entgelt ein Dienstnehmer tatsächlich erhalten hat, sondern im Sinn des Entgeltbegriffs des ASVG vergleiche Paragraph 49, Absatz eins, ASVG) darauf, auf welches Entgelt er auf Grund seiner Beschäftigung Anspruch hatte vergleiche VwGH 25.2.2021, Ra 2019/08/0133; 12.9.2012, 2012/08/0150; jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080068.L02