Verwaltungsgerichtshof
28.07.2025
Ra 2024/08/0068
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/08/0069
Dass allenfalls tatsächlich kein Entgelt zur Auszahlung gelangt, ist unbeachtlich, weil es für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses nicht darauf ankommt, welches Entgelt ein Dienstnehmer tatsächlich erhalten hat, sondern im Sinn des Entgeltbegriffs des ASVG vergleiche Paragraph 49, Absatz eins, ASVG) darauf, auf welches Entgelt er auf Grund seiner Beschäftigung Anspruch hatte vergleiche VwGH 25.2.2021, Ra 2019/08/0133; 12.9.2012, 2012/08/0150; jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080068.L02