Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0055

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/08/0056

Rechtssatz

Die Rechtslage erfordert es nicht, die konkrete Art der Beschäftigung oder Tätigkeit des vom Meldepflichtigen beim Versicherungsträger zu meldenden Dienstnehmers im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, wenn schon anhand der Angaben von Zeit und Ort der Beschäftigung sowie des Namens des Beschäftigten kein Zweifel bestehen kann, welches Verhalten dem Straferkenntnis zugrunde lag vergleiche zB VwGH 22.12.2010, 2010/08/0249).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080055.L02