Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0022

Rechtssatz

Dass "überwiegende Zahl der Arbeitstage" in Anlage 9 Ziffer 5, ASVG nichts Anderes bedeuten kann als mehr als die Hälfte der Arbeitstage, ist nicht zweifelhaft.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080022.L01