Verwaltungsgerichtshof
08.04.2025
Ra 2024/08/0015
GRS wie Ra 2023/11/0055 E 4. Juni 2024 RS 2 (hier: Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, sondern aufgrund der Vernachlässigung einer ihn in eigener Person - etwa als Einzelunternehmer - treffenden Verpflichtung zugerechnet wird.)
Paragraph 9, Absatz eins, VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist. Diese Bestimmung normiert jedoch kein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe. Demnach findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Rechtsmittelinstanz mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, weder eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens statt, noch ist die richtige und vollständige Angabe des die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmales für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung von Belang.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080015.L04